Platzverweis: Die Polizei kann zur Abwehr einer Gefahr den Täter vorübergehend von einem Ort verweisen oder ihm vorübergehend das Betreten eines Ortes verbieten (z.B. die gemeinsame Wohnung). Ein Platzverweis kann in Würzburg maximal für zehn Arbeitstage ausgesprochen werden.
Kontaktverbot: Der Täter darf sich für eine bestimmte Zeit mit dem Opfer weder persönlich noch telefonisch in Verbindung setzen.
Gewahrsamnahme: Die Polizei kann eine Person in Gewahrsam nehmen, um eine unmittelbar bevorstehende Straftat zu verhindern (z.B. Körperverletzung) oder um einen Platzverweis oder ein Kontaktverbot durchzusetzen. Die Polizei kann maximal 12 Stunden in Gewahrsam nehmen.
In dieser Zeit hat die Frau die Möglichkeit, weitere Schritte für ihren Schutz zu veranlassen.
Gerichtliche Maßnahmen
Beim Amtsgericht kann die Frau persönlich oder über eine Anwältin/einen Anwalt Schutzanordnungen beantragen. Eilentscheidungen sind möglich.
Das Gericht kann dem Täter verbieten:
die gemeinsame Wohnung zu betreten,
sich in einem bestimmten Umkreis der Frau aufzuhalten,
Orte aufzusuchen, an denen sich die Frau regelmäßig aufhält (z.B. Arbeitsplatz, Kindergarten, Schule...)
Kontakt zu der Frau aufzunehmen, sowohl telefonisch, als auch per E-Mail, Fax, SMS etc.
Überlassung der gemeinsam genutzten Wohnung:Die von Gewalt bedrohte Frau kann beim Amts- oder Familiengericht die Zuweisung der gemeinsamen Wohnung beantragen. Voraussetzung ist dabei das Vorliegen einer „unbilligen Härte“. Diese liegt vor, wenn Gewalt gegenüber dem Partner stattfindet, dabei kann eine Drohung ausreichen, und/oder das Wohl von im Haushalt lebenden Kindern beeinträchtigt ist, z.B. wenn diese Opfer oder Zeugen häuslicher Gewalt sind.
Die Anträge auf Zuweisung der gemeinsamen Wohnung und auf Kontakt- und Annäherungsverbot können Sie über eine Rechtsanwätin/Rechtsanwalt oder beim Familiengericht stellen: