Wege zur Aufnahme
In der Regel erfolgt der Erstkontakt zum THSJ über Jugendämter, Kliniken, niedergelassene Kinder- und Jugendpsychiater, Psychotherapeuten, Schulen und Erziehungsberatungsstellen bzw. direkt durch die Personensorgeberechtigten.
- Die Sorgeberechtigten stellen beim zuständigen Jugendamt einen Antrag auf
- Hilfe zur Erziehung (§§ 27 und 34 KJSG) oder
- Eingliederungshilfe (§ 35a KJSG).
- Das Jugendamt erstellt im Zusammenwirken mit allen Beteiligten einen Hilfeplan nach § 36 KJSG.
- Das Jugendamt stellt eine erste Aufnahmeanfrage an die Einrichtung. Das THSJ erbittet Einsichtnahme in bereits vorhandene Berichte, Stellungnahmen und Gutachten.
- Es folgen ein Vorstellungsgespräche in der Einrichtung, in dem die Aufnahmeindikation und die Motivation der jungen Menschen und der Eltern zur Zusammenarbeit abgeklärt werden.
- Nach der gemeinsamen Entscheidung zur Aufnahme durch die Eltern, die jungen Menschen, duch das Jugendamt und die Einrichtung erfolgt ein verbindliche Kostenübernahme durch das Jugendamt.
- Einrichtung und Eltern vereinbaren die Aufnahme und setzen zusammen mit Jugendamt einen Aufnahmetermin fest.
Abschluss der Maßnahme
- Die Entlassung der Kinder und Jugendlichen erfolgt in der Regel nach Erreichen der vereinbarten Erziehungs- und Behandlungsziele (durchschnittlich nach 1 bis 2 Jahren) zurück zu den Eltern/Sorgeberechtigten.
- Bei Bedarf unterstützt das Therapeutische Heim in Zusammenarbeit mit dem Jugendamt die Familie bei der Vermittlung des jungen Menschen in eine Einrichtung zur längerfristigen Weiterbetreuung.
- Auch ist bei entsprechendem Alter und gegebener Indikation eine Begleitung der Jugendlichen/jungen Erwachsenen über eine der Außenwohngruppen und „Betreutes Wohnen“ zur schrittweisen Verselbständigung möglich.
- Bei Rücknahme der Mitwirkungsbereitschaft kann es auch zu einer vorzeitigen Beendigung der Maßnahme kommen.