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Wege zur Aufnahme

In der Regel erfolgt der Erstkontakt zum THSJ über Jugendämter, Kliniken, niedergelassene Kinder- und Jugendpsychiater, Psychotherapeuten, Schulen und Erziehungsberatungsstellen bzw. direkt durch die Personensorgeberechtigten.

  • Die Sorgeberechtigten stellen beim zuständigen Jugendamt einen Antrag auf
    • Hilfe zur Erziehung (§§ 27 und 34 KJSG) oder
    • Eingliederungshilfe (§ 35a KJSG).
  • Das Jugendamt erstellt im Zusammenwirken mit allen Beteiligten einen Hilfeplan nach § 36 KJSG.
  • Das Jugendamt stellt eine erste Aufnahmeanfrage an die Einrichtung. Das THSJ erbittet Einsichtnahme in bereits vorhandene Berichte, Stellungnahmen und Gutachten.
  • Es folgen ein Vorstellungsgespräche in der Einrichtung, in dem die Aufnahmeindikation und die Motivation der jungen Menschen und der Eltern zur Zusammenarbeit abgeklärt werden.
  • Nach der gemeinsamen Entscheidung zur Aufnahme durch die Eltern, die jungen Menschen, duch das Jugendamt und die Einrichtung erfolgt ein verbindliche Kostenübernahme durch das Jugendamt.
  • Einrichtung und Eltern vereinbaren die Aufnahme und setzen zusammen mit Jugendamt einen Aufnahmetermin fest.

Abschluss der Maßnahme

  • Die Entlassung der Kinder und Jugendlichen erfolgt in der Regel nach Erreichen der vereinbarten Erziehungs- und Behandlungsziele (durchschnittlich nach 1 bis 2 Jahren) zurück zu den Eltern/Sorgeberechtigten.
  • Bei Bedarf unterstützt das Therapeutische Heim in Zusammenarbeit mit dem Jugendamt die Familie bei der Vermittlung des jungen Menschen in eine Einrichtung zur längerfristigen Weiterbetreuung.
  • Auch ist bei entsprechendem Alter und gegebener Indikation eine Begleitung der Jugendlichen/jungen Erwachsenen über eine der Außenwohngruppen und „Betreutes Wohnen“ zur schrittweisen Verselbständigung möglich.
  • Bei Rücknahme der Mitwirkungsbereitschaft kann es auch zu einer vorzeitigen Beendigung der Maßnahme kommen.